Ablauf einer Meldung:
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Hinweisgeberschutz - Whistleblower Richtlinie (EU) 2019/1937
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 dient dem Schutz von Personen, welche Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Geschützt sind Personen, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben (zB Arbeitnehmer, Selbständige, Anteilseigner, Verwaltungs-/Leitungs- /Aufsichtsorgane, Lieferanten, Auftragnehmer, ehemalige Arbeitnehmer). Die Hinweisgeber müssen zum Zeitpunkt der Meldung hinreichend Grund zu Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen. Keinen Schutz erhalten Hinweisgeber, welche zum Zeitpunkt der Meldung willentlich und wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden.
Die gemeldete Verstöße gegen das Unionsrecht müssen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Hierzu zählen nachstehende Bereiche:
- öffentliches Auftragswesen (zB Betrug und Korruption bei der Auftragsvergabe; unzureichende Durchsetzung der Vergabevorschriften; Wettbewerbsverzerrung)
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (zB Verbraucher- und Anlegerschutz in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte, Bankdienstleistungen, Kreditvergabe, Versicherung)
- Produktsicherheit und -konformität (zB unlautere oder illegale Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken)
- Verkehrssicherheit (zB Sicherheitsanforderungen im Eisenbahn-/ Straßen-/Seeverkehr oder in der Zivilluftfahrt)
- Umweltschutz (zB Abfallbewirtschaftung; Meeres- und Luftverschmutzung; Bewirtschaftung von Gewässern und Böden)
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit (zB Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle)
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz (zB Transport von Tieren; Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke)
- öffentliche Gesundheit (zB Arzneimittel und Medizinprodukte; Lagerung und Verteilung von menschlichen Blut, Geweben oder Zellen)
- Verbraucherschutz (zB Warenkauf, Versicherungsvertrieb, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte)
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogene Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (zB Datenverkehr)
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV (zB Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union)
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr), einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Verstöße gegen Körperschaftsteuer-Vorschriften.
Die Whistleblower Richtlinie (EU) 2019/1937 gibt internen Meldungen den Vorzug. Der Hinweisgeber soll sohin die Meldung vorzugweise innerhalb der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Sektors erstatten. Die juristische Person soll hierdurch in die Lage versetzt werden, den Meldungen ihrer Arbeitnehmer etc. unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit nachzugehen. Der Hinweisgeber kann aber auch extern an die zuständigen staatlichen Behörden melden. Beispielsweise wenn es keine internen Meldekanäle gibt (beispielsweise in Kleinstunternehmen).
Entspricht die Meldung den Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 ist der Hinweisgeber vor Repressalien wie Kündigung, Suspendierung, Herabstufung, Aufgabenverlagerung, Disziplinarmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen geschützt.